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Regel 238A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren zur Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht.
Regel 238A.1 → Vorlage an das Plenum
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage dem als Plenum tagenden Berufungsgericht vorgelegt werden kann.
Regel 238A.2 → Benennung der Richter des Plenums
Regelt die Benennung der Richter, die dem Plenum angehören sollen.
Regel 238A.3 → Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums
Erläutert das Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 4 → Vorlage an das Plenum
Behandelt die Vorlage von Klagen an das als Plenum tagende Berufungsgericht.
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