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Regel 238A.2 EPGVO regelt die Benennung der Richter, die dem Plenum angehören sollen.
Der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers bittet den Präsidenten des Berufungsgerichts und die beiden dem Präsidium angehörenden Richter des Berufungsgerichts, die Richter des Berufungsgerichts, die dem Plenum angehören sollen, zu benennen. Die zu benennenden Richter sind der Präsident des Berufungsgerichts und mindestens zehn (rechtlich und technisch qualifizierte) Richter des Berufungsgerichts, die die ursprünglichen beiden Spruchkörper des Berufungsgerichts vertreten. Hat das Berufungsgericht mehr als zwei Spruchkörper, sind für jeden weiteren Spruchkörper fünf weitere (rechtlich und technisch qualifizierte) Richter in das Plenum zu berufen.
Regel 238A → Vorlageentscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht.
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