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upc:mehrheitserfordernis_fuer_entscheidungen_des_plenums

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Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums

Regel 238A.3 EPGVO erläutert das Mehrheitserfordernis für Entscheidungen des Plenums.

Regel 238A.3 EPGVO

Entscheidungen des Plenums erfordern eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Richter des Plenums.

siehe auch

Regel 238A → Vorlageentscheidung
Beschreibt das Verfahren zur Vorlage einer Klage an das als Plenum tagende Berufungsgericht.

upc/mehrheitserfordernis_fuer_entscheidungen_des_plenums.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:19 von mfreund