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upc:vorabentscheidungsersuchen_an_den_gerichtshof_der_europaeischen_union

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Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union

Regel 266 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.

Regel 266 (1) EPGVO → Ermessen des Gerichts bei Vorabentscheidungsersuchen
Erlaubt dem Gericht erster Instanz zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Entscheidung zu ersuchen, wenn eine Frage vorliegt, die vor der Urteilsverkündung entschieden werden muss. Das Berufungsgericht muss den EuGH um eine Entscheidung ersuchen, wenn eine solche Frage vorliegt.

Regel 266 (2) EPGVO → Verfahren des EuGH bei Vorabentscheidungsersuchen
Legt fest, dass das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren für sein Entscheidungsersuchen befolgen muss.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/vorabentscheidungsersuchen_an_den_gerichtshof_der_europaeischen_union.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1