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Regel 266.2 EPGVO der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren für sein Entscheidungsersuchen befolgen muss.
Bezüglich seines Entscheidungsersuchens hat das Gericht das in der Verfahrensordnung des EuGH festgelegte Verfahren zu befolgen.
Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.
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