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Regel 266.3 EPGVO der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen für einen Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), einschließlich der Angabe der Dringlichkeit und der Gründe für die beschleunigte Entscheidung.
Beantragt das Gericht beim EuGH die Anwendung des beschleunigten Verfahrens, sind in dem Antrag außerdem anzugeben:
(a) die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, welche die Dringlichkeit belegen, und
(b) die Gründe, warum eine beschleunigte Entscheidung sachgerecht ist.
Regel 266 EPGVO → Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union
Erlaubt dem Gericht, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, und beschreibt das Verfahren für das Ersuchen.
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