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Regel 352 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.
Regel 352.1 EPGVO → Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden
Beschreibt die Möglichkeit, eine Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit für Kosten und Schäden abhängig zu machen.
Regel 352.2 EPGVO → Freigabe einer Sicherheit
Regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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