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upc:von_sicherheitsleistung_abhaengige_bindungswirkung_von_entscheidungen_oder_anordnungen

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Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen

Regel 352 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.

Regel 352.1 EPGVO → Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden
Beschreibt die Möglichkeit, eine Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit für Kosten und Schäden abhängig zu machen.

Regel 352.2 EPGVO → Freigabe einer Sicherheit
Regelt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei die Freigabe einer Sicherheit anzuordnen.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/von_sicherheitsleistung_abhaengige_bindungswirkung_von_entscheidungen_oder_anordnungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:25 von mfreund