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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:sicherheitsleistung_fuer_kosten_und_schaeden

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Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden

Regel 352.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit, eine Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit für Kosten und Schäden abhängig zu machen.

Regel 352.1 EPGVO

Eine Entscheidung oder Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Partei der anderen Partei für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Kosten sowie für die Entschädigung des der anderen Partei im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Schadens eine Sicherheit leistet (durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft oder anderweitig).

siehe auch

Regel 352 → Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
Regelt die Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen, die von einer Sicherheitsleistung abhängen.

upc/sicherheitsleistung_fuer_kosten_und_schaeden.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:25 von mfreund