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upc:sicherheitsleistung_fuer_kosten_und_schaeden

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Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden

Regel 352 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, dass eine Entscheidung oder Anordnung davon abhängig gemacht werden kann, dass eine Partei der anderen Partei eine Sicherheit leistet.

Regel 352 (1) EPGVO

Eine Entscheidung oder Anordnung kann davon abhängig gemacht werden, dass eine Partei der anderen Partei für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Kosten sowie für die Entschädigung des der anderen Partei im Falle einer Vollstreckung und anschließenden Aufhebung der Entscheidungen und Anordnungen entstehenden oder wahrscheinlich entstehenden Schadens eine Sicherheit leistet (durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft oder anderweitig).

siehe auch

Regel 352 EPGVO → Von Sicherheitsleistung abhängige Bindungswirkung von Entscheidungen oder Anordnungen
Erlaubt dem Gericht, die Bindungswirkung einer Entscheidung oder Anordnung von der Leistung einer Sicherheit abhängig zu machen.

upc/sicherheitsleistung_fuer_kosten_und_schaeden.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1