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upc:vom_gericht_angeordnete_versuche

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Vom Gericht angeordnete Versuche

Regel 201 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.

Regel 201 (1) EPGVO → Antrag auf Durchführung von Versuchen
Beschreibt die Anforderungen, die ein Antrag auf Durchführung von Versuchen erfüllen muss, einschließlich der Darlegung der Tatsachenbehauptung, die bewiesen werden soll.

Regel 201 (2) EPGVO → Prüfung des Antrags
Regelt die Prüfung des Antrags durch das Gericht, einschließlich der Bewertung der Relevanz und Notwendigkeit der vorgeschlagenen Versuche.

Regel 201 (3) EPGVO → Durchführung der Versuche
Legt fest, wie die Versuche durchzuführen sind, einschließlich der Benennung eines Sachverständigen und der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

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