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Regel 201 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.
Regel 201.1 EPGVO → Antrag auf Durchführung von Versuchen
Beschreibt die Möglichkeit der Parteien oder der Parteisachverständigen, Versuche durchzuführen, und die Bedingungen, unter denen das Gericht Versuche anordnen kann.
Regel 201.2 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Versuche
Erläutert die Anforderungen an den Antrag auf Durchführung von Versuchen.
Regel 201.3 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien
Beschreibt die Aufforderung an die anderen Parteien, sich zu dem Antrag auf Versuche zu äußern.
Regel 201.4 EPGVO → Kosten der Versuche
Regelt die Kostenübernahme für die Durchführung der Versuche.
Regel 201.5 EPGVO → Anordnung der Versuche durch das Gericht
Erläutert die Inhalte der gerichtlichen Anordnung zur Durchführung der Versuche.
Regel 201.6 EPGVO → Durchführung der Versuche in Anwesenheit der Parteien
Beschreibt die Möglichkeit, die Versuche in Anwesenheit der Parteien durchzuführen.
Regel 201.7 EPGVO → Stellungnahme zum Versuchsergebnis
Erläutert das Verfahren zur Stellungnahme der Parteien zu den Versuchsergebnissen.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 5 → Sonstige Beweismittel
Beschreibt die Anordnung des Arrests von Vermögenswerten und die Durchführung von Versuchen durch das Gericht.
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