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upc:inhalt_des_antrags_auf_versuche

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Inhalt des Antrags auf Versuche

Regel 201.2 EPGVO erläutert die Anforderungen an den Antrag auf Durchführung von Versuchen.

Regel 201.2 EPGVO

Eine Partei, die die Erlaubnis beantragt, eine Tatsachenbehauptung mittels Versuchen zu beweisen, muss im schriftlichen Verfahren oder im Zwischenverfahren so bald wie möglich einen Antrag auf Durchführung von Versuchen einreichen, in dem

(a) die Tatsachen benannt werden, die durch die Versuche festgestellt werden sollen, die vorgeschlagenen Versuche ausführlich beschrieben und die Gründe für die Durchführung der vorgeschlagenen Versuche angegeben werden,

(b) ein Sachverständiger vorgeschlagen wird, der diese Versuche durchführen soll, und

(c) frühere Anläufe, ähnliche Versuche durchzuführen, offengelegt werden.

siehe auch

Regel 201 → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.

upc/inhalt_des_antrags_auf_versuche.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:41 von mfreund