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upc:antrag_auf_durchfuehrung_von_versuchen

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Antrag auf Durchführung von Versuchen

Regel 201.1 EPGVO beschreibt die Möglichkeit der Parteien oder der Parteisachverständigen, Versuche durchzuführen, und die Bedingungen, unter denen das Gericht Versuche anordnen kann.

Regel 201.1 EPGVO

Unbeschadet der Möglichkeit der Parteien oder der Parteisachverständigen, Versuche durchzuführen, kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei einen Versuch anordnen, um eine Tatsachenbehauptung für die Zwecke des Verfahrens vor dem Gericht zu beweisen.

siehe auch

Regel 201 → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.

upc/antrag_auf_durchfuehrung_von_versuchen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:41 von mfreund