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upc:antrag_auf_durchfuehrung_von_versuchen

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Antrag auf Durchführung von Versuchen

Regel 201 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Anforderungen, die ein Antrag auf Durchführung von Versuchen erfüllen muss, einschließlich der Darlegung der Tatsachenbehauptung, die bewiesen werden soll.

Regel 201 (1) EPGVO

Ein Antrag auf Durchführung von Versuchen muss die Tatsachenbehauptung, die bewiesen werden soll, klar darlegen und die Art der durchzuführenden Versuche beschreiben. Der Antrag muss auch die Gründe angeben, warum die Versuche notwendig sind, um die Tatsachenbehauptung zu beweisen.

siehe auch

Regel 201 EPGVO → Vom Gericht angeordnete Versuche
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Durchführung von Versuchen anzuordnen, um eine Tatsachenbehauptung zu beweisen, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Durchführung der Versuche.

upc/antrag_auf_durchfuehrung_von_versuchen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1