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upc:versaeumnisentscheidung_berufungsgericht

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Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)

Regel 357 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Regeln für Versäumnisentscheidungen des Gerichts erster Instanz entsprechend auf das Berufungsgericht angewendet werden.

Regel 357 (1) EPGVO → Anwendung der Regeln 355 und 356
Die Regeln 355 und 356 gelten entsprechend, insbesondere wenn ein Berufungsbeklagter, dem eine Berufungsschrift und eine Berufungsbegründung ordnungsgemäß zugestellt worden sind, keine Berufungserwiderung einreicht, oder wenn eine Partei eine Erwiderung auf eine Anschlussberufung oder vom Berichterstatter angeordnete Übersetzungen nicht einreicht.

Regel 357 (2) EPGVO → Berücksichtigung der Begründetheit der Berufung
Im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung kann das Berufungsgericht die Begründetheit der Berufung berücksichtigen.

Regel 357 (3) EPGVO → Anwendung bei Versäumnissen des Berufungsklägers
Die Regeln 355 und 356 finden entsprechende Anwendung, wenn der Berufungskläger innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt, die Gebühr gemäß Regel 229.4 nicht entrichtet oder die Übersetzung nach Regel 232.1 nicht einreicht.

siehe auch

Regel 355 EPGVO → Versäumnisentscheidung (Gericht erster Instanz)
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag eine Versäumnisentscheidung gegen eine Partei zu erlassen, wenn diese eine Handlung innerhalb der festgesetzten Frist versäumt oder nicht zu einer mündlichen Verhandlung erscheint.

Regel 356 EPGVO → Einspruch gegen die Versäumnisentscheidung
Erlaubt einer Partei, gegen eine Versäumnisentscheidung Einspruch zu erheben, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für den Einspruch.

upc/versaeumnisentscheidung_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1