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upc:versaeumnisentscheidung_berufungsgericht

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Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)

Regel 357 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts.

Regel 357.1 EPGVO → Anwendung der Regeln 355 und 356
Beschreibt die entsprechende Anwendung der Regeln 355 und 356 auf das Berufungsgericht.

Regel 357.2 EPGVO → Berücksichtigung der Begründetheit der Berufung
Regelt die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Begründetheit der Berufung im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung zu berücksichtigen.

Regel 357.3 EPGVO → Versäumnisentscheidung bei Mängeln oder fehlender Übersetzung
Regelt die Anwendung der Regeln 355 und 356, wenn der Berufungskläger Mängel nicht beseitigt oder die Übersetzung nicht einreicht.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 → Versäumnisentscheidung
Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

upc/versaeumnisentscheidung_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:30 von mfreund