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Regel 357 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts.
Regel 357.1 EPGVO → Anwendung der Regeln 355 und 356
Beschreibt die entsprechende Anwendung der Regeln 355 und 356 auf das Berufungsgericht.
Regel 357.2 EPGVO → Berücksichtigung der Begründetheit der Berufung
Regelt die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Begründetheit der Berufung im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung zu berücksichtigen.
Regel 357.3 EPGVO → Versäumnisentscheidung bei Mängeln oder fehlender Übersetzung
Regelt die Anwendung der Regeln 355 und 356, wenn der Berufungskläger Mängel nicht beseitigt oder die Übersetzung nicht einreicht.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 → Versäumnisentscheidung
Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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