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upc:beruecksichtigung_der_begruendetheit_der_berufung

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Berücksichtigung der Begründetheit der Berufung

Regel 357.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Berufungsgerichts, die Begründetheit der Berufung im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung zu berücksichtigen.

Regel 357.2 EPGVO

Im Rahmen der Entscheidung über den Erlass einer Versäumnisentscheidung kann das Berufungsgericht die Begründetheit der Berufung berücksichtigen.

siehe auch

Regel 357 → Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)
Regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts.

upc/beruecksichtigung_der_begruendetheit_der_berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:30 von mfreund