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Regel 357.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Anwendung der Regeln 355 und 356, wenn der Berufungskläger Mängel nicht beseitigt oder die Übersetzung nicht einreicht.
Die Regeln 355 und 356 finden entsprechende Anwendung, wenn der Berufungskläger innerhalb der festgesetzten Frist die Mängel nicht beseitigt, die Gebühr gemäß Regel 229.4 nicht entrichtet oder die Übersetzung nach Regel 232.1 nicht einreicht.
Regel 357 → Versäumnisentscheidung (Berufungsgericht)
Regelt die Versäumnisentscheidung des Berufungsgerichts.
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