Anzeigen:
Regel 178 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.
Regel 178.1 EPGVO → Erklärung zur Wahrheit der Aussage
Vor Beginn der Vernehmung muss der Zeuge eine Erklärung zur Wahrheit der Aussage abgeben.
Regel 178.2 EPGVO → Aussage gegenüber dem Gericht
Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.
Regel 178.3 EPGVO → Bestätigung der schriftlichen Zeugenaussage
Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen.
Regel 178.4 EPGVO → Fragen durch das Gericht
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.
Regel 178.5 EPGVO → Fragen durch die Parteien
Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen.
Regel 178.6 EPGVO → Aussage in anderer Sprache
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de