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Artikel 50 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.
Artikel 50 (1) → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Sprache der ersten Instanz
Bestimmt, dass die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht die gleiche ist wie die vor dem Gericht erster Instanz.
Artikel 50 (2) → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Sprache des Patents
Erlaubt den Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen.
Artikel 50 (3) → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Andere Amtssprache
Erlaubt dem Berufungsgericht, in Ausnahmefällen eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache zu bestimmen, sofern die Parteien zustimmen.
EPGÜ, Teil 3, Kapitel II → Verfahrenssprachen
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Einheitlichen Patentgericht, wobei die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats oder die Sprache des Patents verwendet wird, vor dem Berufungsgericht dieselbe Sprache wie in der ersten Instanz gilt, und bei Bedarf Übersetzungen oder Dolmetschdienste bereitgestellt werden können, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
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