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upc:verfahrenssprache_vor_dem_berufungsgericht

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Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht

Artikel 50 (1) EPGÜ

Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht ist die Verfahrenssprache vor dem Gericht erster Instanz.

Artikel 50 (2) EPGÜ

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

Artikel 50 (3) EPGÜ

In Ausnahmefällen und soweit dies angemessen erscheint, kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens bestimmen.

siehe auch

upc/verfahrenssprache_vor_dem_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1