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Artikel 50 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt den Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen.
Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
Artikel 50 → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.
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