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upc:verfahrenssprache_vor_dem_berufungsgericht_-_sprache_des_patents

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Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Sprache des Patents

Artikel 50 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt den Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu wählen.

Artikel 50 (2)

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.

siehe auch

Artikel 50 → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.

upc/verfahrenssprache_vor_dem_berufungsgericht_-_sprache_des_patents.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:02 von 127.0.0.1