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upc:verfahrenssprache_vor_dem_berufungsgericht_-_andere_amtssprache

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Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht - Andere Amtssprache

Artikel 50 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht erlaubt dem Berufungsgericht, in Ausnahmefällen eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache zu bestimmen, sofern die Parteien zustimmen.

Artikel 50 (3)

In Ausnahmefällen und soweit dies angemessen erscheint, kann das Berufungsgericht mit Zustimmung der Parteien eine andere Amtssprache eines Vertragsmitgliedstaats als Verfahrenssprache für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens bestimmen.

siehe auch

Artikel 50 → Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht
Regelt die Verfahrenssprache vor dem Berufungsgericht.

upc/verfahrenssprache_vor_dem_berufungsgericht_-_andere_amtssprache.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/22 10:02 von 127.0.0.1