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upc:kosten_der_uebersetzungen

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Kosten der Übersetzungen

Artikel 4 (3) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012

Die Kosten für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Übersetzungen sind vom Patentinhaber zu tragen.

siehe auch

Artikel 4 (3) Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungen im Falle eines Rechtsstreits

upc/kosten_der_uebersetzungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1