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Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich einer mutmaßlichen Verletzung eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung hat der Patentinhaber auf Antrag und nach Wahl eines mutmaßlichen Patentrechtsverletzers eine vollständige Übersetzung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats vorzulegen, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist.
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 → Übersetzungsregelungen für das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
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