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upc:streitverkuendung

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Streitverkündung

Regel 316A der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die geltend macht, dass eine Person an die Entscheidung über die Klage gebunden sein sollte, die Streitverkündung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Streitverkündung.

Regel 316A (1) EPGVO → Antrag auf Streitverkündung
Erlaubt einer Partei, die geltend macht, dass eine Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte, die Gründe hierfür anzugeben. Die Aufforderung zum Beitritt muss diese Gründe enthalten.

Regel 316A (2) EPGVO → Erklärung der zur Streithilfe aufgeforderten Person
Beschreibt das Verfahren, wenn die zur Streithilfe aufgeforderte Person dem Verfahren nicht als Streithelfer beitritt, jedoch geltend machen möchte, dass sie nicht an die Entscheidung über die Klage gebunden sein dürfe. Die Person muss innerhalb der festgelegten Frist eine entsprechende Erklärung einreichen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/streitverkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1