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upc:gruende_fuer_die_streitverkuendung

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Gründe für die Streitverkündung

Regel 316A.1 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Gründe, aus denen eine Partei eine Streitverkündung beantragen kann.

Regel 316A.1 EPGVO

Eine Partei, die geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte, hat in ihrem Antrag die Gründe hierfür anzugeben. In diesem Fall muss die Aufforderung zum Beitritt diese Gründe enthalten und anführen, dass die antragstellende Partei geltend macht, dass die Person auch dann an die Entscheidung über die Klage gebunden sein müsse, wenn sie den Beitritt zum Verfahren verweigern sollte.

siehe auch

Regel 316A → Streitverkündung
Regelt die Streitverkündung im Verfahren.

upc/gruende_fuer_die_streitverkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:08 von mfreund