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Regel 316A (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn die zur Streithilfe aufgeforderte Person dem Verfahren nicht als Streithelfer beitritt, jedoch geltend machen möchte, dass sie nicht an die Entscheidung über die Klage gebunden sein dürfe. Die Person muss innerhalb der festgelegten Frist eine entsprechende Erklärung einreichen.
Wenn die gemäß Regel 316.1 zur Streithilfe aufgeforderte Person dem Verfahren nicht als Streithelfer beitritt, jedoch geltend machen möchte, dass sie nicht an die Entscheidung über die Klage gebunden sein dürfe, hat sie innerhalb der in Regel 316.2 genannten Frist von einem Monat eine entsprechende Erklärung einzureichen. Reicht sie innerhalb der festgelegten Frist keine solche Erklärung ein, ist sie an die Entscheidung über die Klage so gebunden, als handele es sich um eine Entscheidung über eine Klage zwischen ihr selbst und jeder anderen Partei, und kann nicht einwenden, die Entscheidung über die Klage sei falsch oder die zur Streithilfe auffordernde Partei habe das zu der Entscheidung führende Verfahren nicht sachgerecht geführt. Wird innerhalb der festgelegten Frist eine Erklärung eingereicht, entscheidet das Gericht nach Anhörung der Parteien und der zur Streithilfe aufgeforderten Person darüber, ob die zur Streithilfe aufgeforderte Person an die Entscheidung gebunden sein soll. Entscheidet das Gericht, dass die zur Streithilfe aufgeforderte Person an die Entscheidung gebunden sein soll, kann diese innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung des Gerichts einen Streithilfeantrag einreichen. Regel 316.2 findet Anwendung. Reicht die zur Streithilfe aufgeforderte Person keinen Streithilfeantrag ein, ist sie an die Entscheidung über die Klage gebunden.
Regel 316A EPGVO → Streitverkündung
Erlaubt einer Partei, die geltend macht, dass eine Person an die Entscheidung über die Klage gebunden sein sollte, die Streitverkündung zu beantragen, und beschreibt die Anforderungen und das Verfahren für die Streitverkündung.
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