Anzeigen:
Regel 96 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die besonderen Regelungen für das mündliche Verfahren bei Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
Regel 96 (1) EPGVO → Anwendung spezifischer Regeln auf die mündliche Verhandlung
Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.
Regel 96 (2) EPGVO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Wird keine mündliche Verhandlung anberaumt, entscheidet der Spruchkörper gemäß Regel 117.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de