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upc:sonderregelung_fuer_das_muendliche_verfahren_ex-parte-verfahren

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Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)

Regel 96 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Sonderregelungen für das mündliche Verfahren in Ex-parte-Verfahren.

Regel 96.1 EPGVO → Anwendung bestimmter Regeln auf die mündliche Verhandlung
Legt fest, welche Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Anwendung finden.

Regel 96.2 EPGVO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Regelt die Möglichkeit, dass das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

upc/sonderregelung_fuer_das_muendliche_verfahren_ex-parte-verfahren.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:04 von mfreund