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upc:anwendung_bestimmter_regeln_auf_die_muendliche_verhandlung

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Anwendung bestimmter Regeln auf die mündliche Verhandlung

Regel 96.1 EPGVO legt fest, welche Regeln auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts Anwendung finden.

Regel 96.1 EPGVO

Die Regeln 110.3, 111, 115 und 118.6 finden Anwendung auf die mündliche Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts.

siehe auch

Regel 96 → Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)
Beschreibt die Sonderregelungen für das mündliche Verfahren in Ex-parte-Verfahren.

upc/anwendung_bestimmter_regeln_auf_die_muendliche_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/29 16:04 von mfreund