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Regel 121 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Umstände, unter denen das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, auch wenn eine Partei eine solche beantragt hat.
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn es der Auffassung ist, dass die schriftlichen Eingaben der Parteien ausreichend sind, um eine Entscheidung zu treffen, es sei denn, eine Partei hat ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt und das Gericht hält diese für notwendig.
Regel 121 EPGVO → Antrag auf mündliche Verhandlung
Regelt die Bedingungen und das Verfahren für Anträge auf mündliche Verhandlungen.
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