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Artikel 40 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährleistet, dass die Arbeitsweise des Gerichts effizient und kostenwirksam organisiert wird und ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist.
Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des Gerichts so effizient und kostenwirksam wie möglich organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist.
Artikel 40 → Satzung
Regelt die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts.
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