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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gewaehrleistung_eines_fairen_verfahrens

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Gewährleistung eines fairen Verfahrens

Regel 101.2 EPGVO verpflichtet den Berichterstatter, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten. Dies ist eine zentrale Aufgabe des Berichterstatters, um sicherzustellen, dass das Verfahren ordnungsgemäß abläuft.

Regel 101.2 EPGVO

Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.

Der allgemeine Grundsatz der Fairness und Gleichheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren [Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention ('EMRK')] [→ Recht auf ein faires Verfahren] gelten für Verfahren vor dem Einheitspatentgericht (Erwägungsgrund 13 EPGÜ und Regel 101 EPGVO).1)

siehe auch

Regel 101 → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 13. November 2023 – UPC_CFI_255/2023
upc/gewaehrleistung_eines_fairen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/03 08:11 von mfreund