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upc:gewaehrleistung_eines_fairen_verfahrens

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Gewährleistung eines fairen Verfahrens

Regel 101 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung des Berichterstatters, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.

Regel 101 (2) EPGVO

Der Berichterstatter ist verpflichtet, ein faires, geregeltes und effizientes Zwischenverfahren zu gewährleisten.

siehe auch

Regel 101 EPGVO → Rolle des Berichterstatters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Berichterstatters während des Zwischenverfahrens, einschließlich der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und der Ausübung der Verfahrensleitungsbefugnisse.

upc/gewaehrleistung_eines_fairen_verfahrens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1