Anzeigen:
Regel 343 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Reihenfolge, in der die bei Gericht anhängigen Klagen behandelt werden.
Regel 343.1 EPGVO → Behandlung nach Reihenfolge der Reife zur mündlichen Verhandlung
Beschreibt, dass das Gericht die bei ihm anhängigen Klagen in der Reihenfolge behandelt, in der sie zur mündlichen Verhandlung reif sind.
Regel 343.2 EPGVO → Vorrangige Behandlung und Zurückstellung von Klagen
Regelt die Möglichkeit des Vorsitzenden Richters, eine bestimmte Klage vorrangig zu behandeln oder zu einer späteren Behandlung zurückzustellen.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de