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Regel 343.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Möglichkeit des Vorsitzenden Richters, eine bestimmte Klage vorrangig zu behandeln oder zu einer späteren Behandlung zurückzustellen.
Der Vorsitzende Richter eines Spruchkörpers kann nach Anhörung der Parteien [Regel 264]
(a) anordnen, dass eine bestimmte Klage vorrangig behandelt wird und dass die in diesen Regeln vorgesehenen Fristen verkürzt werden;
(b) eine Klage zu späteren Behandlung zurückstellen, insbesondere um eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erleichtern.
Regel 343 → Reihenfolge der Behandlung
Regelt die Reihenfolge, in der die bei Gericht anhängigen Klagen behandelt werden.
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