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Artikel 24 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die verschiedenen Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt.
Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 stützt das Gericht seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach diesem Übereinkommen angerufen wird, auf
a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [→ Übersetzungsregelungen],
b) dieses Übereinkommen [→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht],
c) das EPÜ [→ Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente],
d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und
e) das nationale Recht.
Der Schutzbereich eines europäischen Patents ist anhand von Art 69 Abs 1 EPÜ samt seinem Auslegungsprotokoll in Verbindung mit Art 24 Abs 1 lit c EPGÜ auszulegen.1)
Artikel 24 → Rechtsquellen
Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.
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