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upc:rangfolge

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Rangfolge

Regel 341 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.

Regel 341.1 EPGVO → Bestimmung der Rangfolge nach Dienstalter
Beschreibt, dass die Rangfolge der Richter nach ihrem Dienstalter bestimmt wird, mit Ausnahme des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Regel 341.2 EPGVO → Bestimmung der Rangfolge bei gleichem Dienstalter
Regelt, dass bei gleichem Dienstalter die Rangfolge nach dem Lebensalter bestimmt wird.

Regel 341.3 EPGVO → Rangfolge bei Wiederernennung
Bestimmt, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten.

Regel 341.4 EPGVO → Bestimmung des Vorsitzenden Richters
Regelt die Bestimmung des Vorsitzenden Richters eines Spruchkörpers durch das Präsidium.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 9 → Regeln bezüglich der Organisation des Gerichts
Regelt die organisatorischen Bestimmungen des Gerichts im Rahmen der Verfahrens

upc/rangfolge.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:12 von mfreund