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Regel 341.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten.
Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.
Regel 341 → Rangfolge
Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.
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