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upc:rangfolge_bei_wiederernennung

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Rangfolge bei Wiederernennung

Regel 341.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) bestimmt, dass ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, ihren bisherigen Rang behalten.

Regel 341.3 EPGVO

Ausscheidende Richter, die wiederernannt werden, behalten ihren bisherigen Rang.

siehe auch

Regel 341 → Rangfolge
Regelt die Rangfolge der Richter am Gericht.

upc/rangfolge_bei_wiederernennung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:12 von mfreund