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Regel 209 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.
Regel 209.1 EPGVO → Ermessensspielraum des Gerichts
Beschreibt den Ermessensspielraum des Gerichts bei der Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen.
Regel 209.2 EPGVO → Berücksichtigung von Faktoren durch das Gericht
Erläutert die Faktoren, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt.
Regel 209.3 EPGVO → Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit
Regelt die sofortige Entscheidung durch den ständigen Richter in Fällen äußerster Dringlichkeit.
Regel 209.4 EPGVO → Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller
Erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzuziehen, wenn das Gericht keine Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt.
EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.
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