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upc:pruefung_des_antrags_auf_einstweilige_massnahmen

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Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen

Regel 209 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

Regel 209 EPGVO

1. Unbeschadet der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen liegt es – auch wenn der Antrag gemäß Regel 206.3 gestellt wird – im Ermessen des Gerichts,

 (a) den Antragsgegner über den Antrag zu unterrichten und ihn aufzufordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist einen Einspruch gegen den Antrag auf einstweilige Maßnahmen einzulegen, der Folgendes enthalten muss:
    (i) die Gründe, warum der Antrag zurückzuweisen ist,
    (ii) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsgegner stützt, insbesondere jegliches Bestreiten vom Antragsteller vorgebrachter Tatsachen und jegliche Angriffe gegen vom Antragsteller vorgebrachte Beweismittel, und
    (iii) wenn noch kein Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, die Gründe für eine Abweisung der Klage, die vor dem Gericht eingeleitet werden wird, sowie eine Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antragsgegner stützt;
 (b) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden;
 (c) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners zu laden;

2. Bei der Ermessensausübung gemäß Absatz 1 berücksichtigt das Gericht insbesondere,

 (a) ob das Patent in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten wurde oder Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen Gericht war,
 (b) die Dringlichkeit der Klage,
 (c) ob der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt hat und ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners überzeugend erscheinen und
 (d) eine von dem Antragsgegner eingereichte Schutzschrift; das Gericht hat insbesondere in Betracht zu ziehen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, wenn der Antragsgegner eine einschlägige Schutzschrift eingereicht hat.

3. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der gemäß Regel 345.5 bestellte ständige Richter über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen sowie das weitere Verfahren hinsichtlich des Antrags sofort entscheiden.

4. Hat der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt und beschließt das Gericht, keine einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen, kann der Antragsteller den Antrag zurückziehen und beantragen, dass das Gericht den Antrag und dessen Inhalt für vertraulich erklärt.

siehe auch

Regel 208 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.

Regel 210 EPGVO → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.

upc/pruefung_des_antrags_auf_einstweilige_massnahmen.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1