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upc:ruecknahme_des_antrags_durch_den_antragsteller

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Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller

Regel 209.4 EPGVO erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzuziehen, wenn das Gericht keine Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt.

Regel 209.4 EPGVO

Hat der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt und beschließt das Gericht, keine einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen, kann der Antragsteller den Antrag zurückziehen und beantragen, dass das Gericht den Antrag und dessen Inhalt für vertraulich erklärt.

siehe auch

Regel 209 → Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

upc/ruecknahme_des_antrags_durch_den_antragsteller.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 06:16 von mfreund