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upc:ruecknahme_des_antrags_durch_den_antragsteller

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Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller

Regel 209.4 EPGVO erlaubt dem Antragsteller, den Antrag zurückzuziehen, wenn das Gericht keine Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners erlässt.

Regel 209.4 EPGVO

Hat der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt und beschließt das Gericht, keine einstweiligen Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen, kann der Antragsteller den Antrag zurückziehen und beantragen, dass das Gericht den Antrag und dessen Inhalt für vertraulich erklärt.

Ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einstweiliger Maßnahmen besteht nicht, wenn der Antrag zurückgenommen wurde. Dies gilt auch im Falle einer Rücknahme nach der mündlichen Verhandlung.1)

Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Antragsgegnerseite im Falle einer Antragsrücknahme ihre Kosten vorläufig selbst trägt, besteht nicht.2)

siehe auch

Regel 209 → Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Oktober 2024 – UPC_CFI_98/2024
upc/ruecknahme_des_antrags_durch_den_antragsteller.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/31 15:48 von mfreund