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Regel 209.2 EPGVO erläutert die Faktoren, die das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigt.
Bei der Ermessensausübung gemäß Absatz 1 berücksichtigt das Gericht insbesondere,
(a) ob das Patent in einem Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt aufrechterhalten wurde oder Gegenstand eines Verfahrens vor einem anderen Gericht war,
(b) die Dringlichkeit der Klage,
(c) ob der Antragsteller einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners beantragt hat und ob die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners überzeugend erscheinen und
(d) eine von dem Antragsgegner eingereichte Schutzschrift; das Gericht hat insbesondere in Betracht zu ziehen, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, wenn der Antragsgegner eine einschlägige Schutzschrift eingereicht hat.
Regel 209 → Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.
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