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upc:pruefung_des_antrags_auf_beweissicherung

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Prüfung des Antrags auf Beweissicherung

Regel 194 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

Regel 194 (1) EPGVO → Unterrichtung des Antragsgegners und Einspruch
Das Gericht kann den Antragsgegner über den Antrag unterrichten und ihn auffordern, innerhalb einer festzusetzenden Frist gegen den Antrag auf Beweissicherung einen Einspruch einzulegen.

Regel 194 (2) EPGVO → Ermessensausübung des Gerichts
Das Gericht berücksichtigt bei der Ausübung seines Ermessens die Dringlichkeit der Klage, die Gründe für die Nichtanhörung des Antragsgegners und die Wahrscheinlichkeit, dass Beweismittel vernichtet werden könnten.

Regel 194 (3) EPGVO → Mögliche Verfahrensschritte
Das Gericht kann die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden, den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden oder über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/pruefung_des_antrags_auf_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1