Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:entscheidung_ueber_die_zustaendigkeit

finanzcheck24.de

Entscheidung über die Zuständigkeit

Regel 194.3 EPGVO beschreibt, wie der Vorsitzende Richter entscheidet, wer über den Antrag auf Beweissicherung entscheiden soll.

Regel 194.3 EPGVO

Der Vorsitzende Richter kann darüber entscheiden, ob er, der Berichterstatter, ein anderer Einzelrichter oder der ständige Richter über den Antrag entscheiden soll.

siehe auch

Regel 194 → Prüfung des Antrags auf Beweissicherung
Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

upc/entscheidung_ueber_die_zustaendigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 08:58 von mfreund