Anzeigen:
Regel 134 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.
Regel 134.1 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft, ob die Anforderungen der relevanten Regeln erfüllt sind.
Regel 134.2 EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung bezüglich dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Erfüllt der Antrag die Anforderungen nicht, wird der Antragsteller zur Mängelbehebung aufgefordert.
Regel 134.3 EPGVO → Anwendung von Regel 16
Bestimmungen aus Regel 16 gelten entsprechend.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de