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upc:pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_festsetzung_von_schadenersatz

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Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 134 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei den Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz auf die Erfüllung der Formerfordernisse prüft und den Antragsteller bei Mängeln zur Behebung auffordert.

Regel 134 (1) EPGVO → Prüfung der Anforderungen
Die Kanzlei prüft nach Einreichung des Antrags auf Festsetzung von Schadensersatz so bald wie möglich, ob die Anforderungen der Regeln 126, 131.1 und .2(d) und (e) und 132 erfüllt sind.

Regel 134 (2) EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung
Erfüllt der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

Regel 134 (3) EPGVO → Anwendung von Regel 16.4 und .5
Regel 16.4 und .5 gilt entsprechend.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_festsetzung_von_schadenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1