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upc:pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_festsetzung_von_schadenersatz

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Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 134 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.

Regel 134.1 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse durch die Kanzlei
Die Kanzlei prüft, ob die Anforderungen der relevanten Regeln erfüllt sind.

Regel 134.2 EPGVO → Aufforderung zur Mängelbehebung bezüglich dem Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz
Erfüllt der Antrag die Anforderungen nicht, wird der Antragsteller zur Mängelbehebung aufgefordert.

Regel 134.3 EPGVO → Anwendung von Regel 16
Bestimmungen aus Regel 16 gelten entsprechend.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.

upc/pruefung_der_formerfordernisse_des_antrags_auf_festsetzung_von_schadenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:54 von mfreund