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Regel 134.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufforderung zur Mängelbehebung, wenn der Antrag die Anforderungen nicht erfüllt.
Erfüllt der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.
Regel 134 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.
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