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upc:aufforderung_zur_maengelbehebung_bezueglich_dem_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz

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Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz

Regel 134.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Aufforderung zur Mängelbehebung, wenn der Antrag die Anforderungen nicht erfüllt.

Regel 134.2 EPGVO

Erfüllt der Antrag auf Festsetzung von Schadenersatz die in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht, fordert die Kanzlei den Antragsteller auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer festzusetzenden Frist zu beheben.

siehe auch

Regel 134 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Festsetzung von Schadenersatz.

upc/aufforderung_zur_maengelbehebung_bezueglich_dem_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/02 16:55 von mfreund