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Personal

Artikel 16 (1) EPG Satzung:

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts unterstützen den Präsidenten des Berufungsgerichts, den Präsidenten des Gerichts erster Instanz, die Richter und den Kanzler. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.

Artikel 16 (2) EPG Satzung:

Der Verwaltungsausschuss erlässt das Statut der Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts.

siehe auch

upc/personal.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1