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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:papierform_bei_systemausfall

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Papierform bei Systemausfall

Regel 4 (2) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Einreichung von Dokumenten in Papierform, falls das elektronische System nicht funktioniert.

Regel 4 (2) EPGVO

Kann ein Dokument nicht elektronisch eingereicht werden, weil das elektronische Fallbearbeitungssystem des Gerichts [→ Case Management System] nicht mehr funktioniert, kann die Partei das Dokument auch in Papierform bei der Kanzlei oder der betreffenden Nebenstelle einreichen. Eine elektronische Kopie des Dokuments ist dann so bald wie möglich nachzureichen.

siehe auch

Regel 4 EPGVO → Einreichung von Unterlagen
Behandelt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Schriftsätzen und anderen Unterlagen bei der Kanzlei oder den Nebenstellen.

upc/papierform_bei_systemausfall.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 08:01 von mfreund