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upc:muendliche_verhandlung_beweissicherung

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Mündliche Verhandlung (Beweissicherung)

Regel 195 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.

Regel 195.1 EPGVO → Bestimmung des Verhandlungstermins bei Beweissicherung
Beschreibt die Bestimmung des Termins für die mündliche Verhandlung nach Eingang des Antrags auf Beweissicherung.

Regel 195.2 EPGVO → Konsequenzen des Fernbleibens bei der Verhandlung
Regelt die Konsequenzen, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt.

Regel 195.3 EPGVO → Entscheidungserlass nach der Verhandlung
Erläutert die schriftliche Entscheidung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit der mündlichen Verkündung.

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.

upc/muendliche_verhandlung_beweissicherung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:29 von mfreund