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upc:entscheidungserlass_nach_der_verhandlung

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Entscheidungserlass nach der Verhandlung

Regel 195.3 EPGVO erläutert die schriftliche Entscheidung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit der mündlichen Verkündung.

Regel 195.3 EPGVO

Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Beweissicherung ergeht so bald wie möglich nach Abschluss der mündlichen Verhandlung in schriftlicher Form. Hält das Gericht dies für angemessen, kann die Entscheidung den Parteien am Ende der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden; danach ist sie jedoch so bald wie möglich schriftlich abzufassen.

Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60

siehe auch

Regel 195 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.

upc/entscheidungserlass_nach_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/03 16:29 von mfreund