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Regel 195.1 EPGVO beschreibt die Bestimmung des Termins für die mündliche Verhandlung nach Eingang des Antrags auf Beweissicherung.
Beschließt das Gericht, die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, ist der Termin für die mündliche Verhandlung so bald wie möglich nach dem Eingang des Antrags auf Beweissicherung zu bestimmen.
Regel 195 → Mündliche Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.
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