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Regel 303 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verfahren, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind.
Regel 303.1 EPGVO → Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte
Beschreibt die Möglichkeit, ein Verfahren gegen mehrere Beklagte einzuleiten, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist.
Regel 303.2 EPGVO → Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte zu trennen.
Regel 303.3 EPGVO → Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung
Regelt die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte.
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 1 → Mehrere Parteien
Regelt die Bestimmungen zu mehreren Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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