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upc:mehrere_beklagte

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Mehrere Beklagte

Regel 303 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verfahren, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind.

Regel 303.1 EPGVO → Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte
Beschreibt die Möglichkeit, ein Verfahren gegen mehrere Beklagte einzuleiten, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist.

Regel 303.2 EPGVO → Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte
Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte zu trennen.

Regel 303.3 EPGVO → Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung
Regelt die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte.

Möchte der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch nehmen, hat er die Wahl, ob er die Beklagten jeweils einzeln verklagt oder ob er eine Klage erhebt, die sich gegen mehrere Beklagte richtet. Entscheidet sich der Kläger für Letzteres, sind die Klagen gleichwohl jeweils selbstständig zu behandeln. Jeder Beklagte führt seinen eigenen Prozess formell und inhaltlich unabhängig von den anderen, ohne dass die jeweiligen Handlungen des einen Beklagten Vor- oder Nachteile für den anderen Beklagten bewirken.1)

Verlangt Regel 25.1 der Verfahrensordnung die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents, sofern die Klageerwiderung die Behauptung umfasst, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, gilt dies für jeden Beklagten gesondert. Dies schließt die gemeinsame Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage durch mehrere Beklagte nicht aus. Entscheiden sich jedoch einzelne Beklagte gegen die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage und wird die Widerklage daher ausdrücklich nur durch einzelne Beklagte erhoben, ist für die an der Nichtigkeitswiderklage unbeteiligten Beklagten die Rechtsbeständigkeitsargumentation formal ausgeschlossen. Sie können sich daher in ihrem Verfahren nicht mit Erfolg auf den fehlenden Rechtsbestand berufen. Solange das Gericht von einer Trennung der Verfahren gegen mehrere Beklagte absieht, wirkt sich dies jedoch faktisch nicht aus.2)

Auch wenn ein Kläger mehrere Beklagte in einer Klage zusammenfasst, bleiben die Verfahren rechtlich und tatsächlich getrennt. Handlungen eines Beklagten haben keine Auswirkungen auf die Position eines anderen Beklagten.3)

Mehrere Beklagte können gemeinsam eine Nichtigkeitswiderklage erheben. Entscheiden sich jedoch einige Beklagte gegen eine Nichtigkeitswiderklage, so sind sie von der Rechtsbeständigkeitsargumentation ausgeschlossen.4)

Möchte der Kläger mehrere Beklagte in Anspruch nehmen, hat er die Wahl, ob er die Beklagten jeweils einzeln verklagt oder ob er eine Klage erhebt, die sich gegen mehrere Beklagte richtet. Entscheidet sich der Kläger für Letzteres, sind die Klagen gleichwohl jeweils selbständig zu behandeln. Jeder Beklagte führt seinen eigenen Prozess formell und inhaltlich unabhängig von den anderen, ohne dass die jeweiligen Handlungen des einen Beklagten Vor- oder Nachteile für den anderen Beklagten bewirken.5)

Verlangt Regel 25.1 EPGVO die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents, so fern die Klageerwiderung die Behauptung umfasst, dass das angeblich verletzte Patent ungültig ist, gilt dies für jeden Beklagten gesondert [→ mehrere Beklagte]. Dies schließt die gemeinsame Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage durch mehrere Beklagte nicht aus. Entscheiden sich jedoch einzelne Beklagte gegen die Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage und wird die Widerklage daher ausdrücklich nur durch einzelne Beklagte erhoben, ist für die an der Nichtigkeitswiderklage unbeteiligten Beklagten die Rechtsbeständigkeitsargumentation formal ausgeschlossen. Sie können sich daher in ihrem Verfahren nicht mit Erfolg auf den fehlenden Rechtsbestand berufen. Solange das Gericht von einer Trennung der Verfahren gegen mehrere Beklagte absieht, wirkt sich dies jedoch faktisch nicht aus.6)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 1 → Mehrere Parteien
Regelt die Bestimmungen zu mehreren Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1) , 2) , 3) , 4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Oktober 2024, UPC_CFI_483/2023
5) , 6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 10. Oktober 2024 – UPC_CFI_363/2023
upc/mehrere_beklagte.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/27 06:09 von mfreund