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upc:mehrere_beklagte

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Mehrere Beklagte

Regel 303 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Verfahren gegen mehrere Beklagte zu trennen und beschreibt die Bedingungen für die Trennung und die Zahlung neuer Gerichtsgebühren.

Regel 303 (1) EPGVO → Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte
Ein Verfahren kann gegen mehrere Beklagte eingeleitet werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist.

Regel 303 (2) EPGVO → Trennung des Verfahrens gegen verschiedene Beklagte
Das Gericht kann das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte trennen.

Regel 303 (3) EPGVO → Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung
Ordnet das Gericht eine Verfahrenstrennung gemäß Absatz 2 an, zahlen die Kläger in dem neuen Verfahren eine neue Gerichtsgebühr in Übereinstimmung mit Teil 6, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/mehrere_beklagte.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1