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Regel 98 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt die Kostenregelung für Klagen gemäß Regel 85 oder Regel 97.
Die Parteien tragen bei allen Klagen gemäß Regel 85 oder Regel 97 ihre eigenen Kosten.
Obwohl die EPGVO keine gesonderte Kostenregel für die Streithilfe vorsieht, ist aus dem Grundsatz der Regel 315.4 EPGVO [→ Streithelfer als Partei] abzuleiten, dass die Streithelferin auch hinsichtlich der Kostentragung wie eine Partei behandelt wird. Im Fall, dass die von ihr unterstützte Partei verliert, wäre eine verhältnismäßige Kostenbeteiligung dem Grunde nach jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie durch ihr Einschreiten bei der obsiegenden Partei einen Mehraufwand verursacht hat. Jedenfalls hat sie im Fall des Unterliegens ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.1)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts in Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts.
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