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Regel 76 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) behandelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
Regel 76.1 EPGVO → Einreichung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung und nachfolgende Verletzungsklage
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und eine nachfolgende Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erfolgt.
Regel 76.2 EPGVO → Verfahren der Kanzlei bei parallelen Klagen
Regelt das Vorgehen der Kanzlei bei parallelen Klagen und die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz.
Regel 76.3 EPGVO → Aussetzung des Feststellungsverfahrens bei parallelen Klagen
Erläutert die Aussetzung des Feststellungsverfahrens durch die Zentralkammer, abhängig vom zeitlichen Abstand zur Verletzungsklage.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 4 → Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens
Behandelt die Einreichung und den Ablauf von Klagen gemäß Artikel 33 Absätze 5 und 6 des Übereinkommens.
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