Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:klagen_auf_feststellung_der_nichtverletzung_gemaess_artikel_33_absatz_6_des_uebereinkommens

finanzcheck24.de

Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens

Regel 76 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.

Regel 76 (1) EPGVO → Einreichung der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Beschreibt, dass der Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung gegen den Patentinhaber oder einen zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer bei der Zentralkammer einreichen kann.

Regel 76 (2) EPGVO → Benachrichtigung und Koordination
Regelt die Benachrichtigung des Präsidenten des Gerichts erster Instanz und der Vorsitzenden Richter der betroffenen Spruchkörper über die parallel anhängigen Klagen.

Regel 76 (3) EPGVO → Aussetzung des Verfahrens
Legt fest, dass das Verfahren über die Feststellungsklage ausgesetzt wird, wenn zwischen den Klagen nicht mehr als drei Monate liegen, und beschreibt die Abstimmung zwischen den Vorsitzenden Richtern bei längeren Zeiträumen.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/klagen_auf_feststellung_der_nichtverletzung_gemaess_artikel_33_absatz_6_des_uebereinkommens.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1