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Regel 76.1 EPGVO beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und eine nachfolgende Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erfolgt.
Hat ein Kläger eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung (Regel 61) gegen den Patentinhaber oder einen gemäß Artikel 47 des Übereinkommens zur Einleitung eines Verletzungsverfahrens berechtigten Lizenznehmer bei der Zentralkammer eingereicht und reicht der beklagte Inhaber oder Lizenznehmer anschließend bezüglich desselben Patents und bezüglich derselben angeblichen Verletzung bei einer Lokal- oder Regionalkammer eine Verletzungsklage gegen den Kläger ein, findet das nachfolgende Verfahren Anwendung.
Regel 76 → Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
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