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Regel 76.3 EPGVO erläutert die Aussetzung des Feststellungsverfahrens durch die Zentralkammer, abhängig vom zeitlichen Abstand zur Verletzungsklage.
Liegen zwischen dem von der Kanzlei gemäß Regel 17.1(a) der Verletzungsklage zugeordneten Datum und dem der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung zugeordneten Datum nicht mehr als drei Monate, setzt der Spruchkörper der Zentralkammer das gesamte weitere Verfahren über die Feststellungsklage aus. Liegen zwischen dem der Verletzungsklage zugeordneten Datum und dem Datum der Klage auf Feststellung der Nichtverletzung mehr als drei Monate, erfolgt keine Aussetzung, sondern die Vorsitzenden Richter der Zentralkammer und der betreffenden Lokal- oder Regionalkammer sprechen sich hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs, einschließlich der Möglichkeit, eine der Klagen gemäß Regel 295(f) auszusetzen, ab.
Regel 76 → Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung gemäß Artikel 33 Absatz 6 des Übereinkommens
Regelt das Verfahren, wenn eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung bei der Zentralkammer eingereicht wird und anschließend eine Verletzungsklage bei einer Lokal- oder Regionalkammer erhoben wird.
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